Veranstaltung: | Ortsversammlung 06.06.2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 2 Verabschiedung Satzungsvorschlag |
Antragsteller*in: | Ortsvorsitzende (dort beschlossen am: 03.05.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.05.2018, 11:26 |
VA1: Satzung für Bündnis `90/Die Grünen – Ortsverband Neumarkt
Antragstext
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Neumarkt sind Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
KV Neumarkt im Landesverband Bayern. Die Kurzform lautet GRÜNE OV
Neumarkt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Neumarkt.
Sitz ist ..........................
- Die Satzung des Landesverbandes Bayern bzw. des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und
Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil
dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung
nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Neumarkt erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,
insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren
Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Neumarkt kann werden, wer sich zu
den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt,
keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
- Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
durch den Vorstand und Widerspruch durch den/die AntragstellerIn erfolgt
eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Neumarkt hat das Recht, an
Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und
Mitgliederversammlung einzubringen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss, Streichung oder Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn
das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz
zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche
Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.
§ 6 Organe des Ortsverbandes
- Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt
die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben
Antrags- und Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der
Mitglieder oder mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden
Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die
Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
(Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst,
soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen,
falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des
Ortsvorstandes, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und
des/der KassiererIn, Wahl der Delegierten zu den Organen des
Kreisverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und
Kassenordnung, Aufstellung der KandidatInnen für die Kommunalwahl,
Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und
die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
- Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von
dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
SchriftführerIn, dem/der KassiererIn. (Zusätzlich können BeisitzerInnen
gewählt werden)
- Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann
zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann
in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der
ursprünglichen Wahlperiode.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Parität
Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass
getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich
alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden
Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz
kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das
weitere Verfahren.
§ 10 Arbeitsgruppen
- Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der
politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen
einrichten.
- Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
- Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer
Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderung
- Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen
zählen auch Enthaltungen.
- Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. §
7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Auflösung
- Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei
eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.
- Bei Auflösung der Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die
nächst höhere Gliederung.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Neumarkt, den 03.05.2018
zuletzt geändert am: 03.05.2018
Anhang zur Satzung
Beitrags- und Kassenordnung
- Die Ortsverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Kreisverband Neumarkt. Die/Der Ortsverbandskassierer/in verwaltet die
Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Kreiskassierer/in.
- Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreiskassierer/in
rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung
eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24
Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. Januar der Kreiskasse zu
übergeben.
- Der Mindestbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder
ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der
Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile
decken sollte.